Vulkanreisen: Euer Recht bei Flugstornierung

Update: Nach langem Hin und Her habe ich gut 75% des kompletten Reisepreises zurück bekommen. Das flugportal hat einen Teil der Steuern zurück gezahlt, den Rest habe ich von meiner Reiserücktrittsversicherung bekommen, nachdem eine Stornorechnung vorlag. Also, es lohnt sich hartnäckig zu bleiben und sich nicht abwimmeln zu lassen!

Originalmeldung: Mal eine Meldung die nicht direkt mit Vulkanen im Zusammenhang steht, aber doch einige Leser interessieren dürfte: ich musste einen Lufthansa-Flug nach Hawaii stornieren, den ich über das Portal von fluege(punkt)de gebucht hatte. Der Flugpreis belief sich auf 1200 €. Fast 500 € waren Steuern und Gebühren. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Steuern und Gebühren bei Stornierung, bzw. Nichtantritt des Fluges auf jeden Fall dem Kunden zurück zu erstatten sind. Dies gilt auch für die billigsten Buchungskategorien, die laut Fluggesellschaft als nicht stornierbar gekennzeichnet sind. Die 100% Stornokosten, die in diesem Fall angegeben werden, dürfen sich nur auf den eigentlichen Flugpreis ohne Steuern und Gebühren beziehen. Denn diese muss die Fluggesellschaft nur abtreten, wenn der Reisende in der Maschine sitzt und tatsächlich abfliegt. Behält die Fluggesellschaft Steuern und Gebühren ein, dann ist das eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB. Natürlich weigern sich die Fluggesellschaften und die Flugportale in den meisten Fällen diese Steuern und Gebühren zurück zu erstatten. In meinem Fall möchte man sogar für die Stornorechnung eine Gebühr von 15 € haben. Selbst nachdem ich die Belastung meiner Kreditkarte mit diesen Betrag genehmigte, kam bis dato keine Stornorechnung. Ohne die Stornorechnung kann ich den eigentlichen Flugpreis (in diesem Fall 700 €) nicht von meiner Reiserücktrittsversicherung zurück erstatten bekommen. Diese schlägt sich natürlich auch nicht darum zu zahlen. Die Reiserücktrittsversicherung erstattet nie die Steuern und Gebühren und verweist auch in diesem Fall darauf, dass die Fluggesellschaft, bzw. das Buchungsportal diese zurückzahlen muss. Da fluege(punkt)de auch keine Stornorechnung schickt, verlange ich nun 95% des gesamten Ticketpreises zurück. Das ist laut Paragraph 649 BGB möglich, wenn der Auftragnehmer (die Fluggesellschaft) nicht nachweisen kann, dass ihr durch die Flugstornierung ein Schaden entstanden ist. Da ich davon ausgehe, dass sich fluege(punkt)de weiterhin weigert mir auch nur einen Cent zu zahlen, werde ich nach der nächsten Mahnung den Gang zum Anwalt antreten müssen.

Ich versuchte mich natürlich vor der Stornierung bei der Telefon-Hotline über die Storno-Bedingungen zu erkundigen. Als ich die Dame am anderen Ende der Leitung direkt nach der Rückerstattung besagter Steuern und Gebühren fragte, hielt sie mich lange hin und rechnete rum. Nach gut 5 Minuten meinte sie, dass ich im besten Fall 50 € zurück bekäme. Den Rest würde Lufthansa einbehalten, da der 2. Teil des Fluges mit einer amerikanischen Fluggesellschaft durchgeführt werden würde. Das war bewusste Irreführung!!! Aber dieses Geschäftsmodell scheint aufzugehen; nur ein Bruchteil der geprellten Kunden wagt den Weg über den Anwalt und ggf. einer Klage gegen die Mächtigen. Ein Millionengeschäft für die Fluggesellschaften und Buchungsportale.

Nach meiner letzten Flugstornierung im August (Stromboli) überwies mir Air Berlin nach langem Hin und Her gut 20% der Steuern und Gebühren. Der Rest ging für Stornogebühren drauf, die Air Berlin gesetzwidrig in Rechnung stellte. Solche Gebühren sind komplett überzogen, Richter beschränken diese auf maximal 15 €. Da die Streitsumme bei diesem günstigen Flug 120 € betrug, habe ich den Fall nicht weiter verfolgt.

In Zukunft werde ich die Buchungsportale nur noch zum Suchen der Flüge nutzen und dann direkt bei der Airline buchen. Das bewahrt zwar nicht vor Abzocke, aber wenigstens erfolgt diese dann ohne Zwischenhändler und dessen Gebühren.

Weiterführende Links: Fluggastrecht, Anwaltshotline, Bericht WDR

Ich werde hier posten wie die Geschichte ausgegangen ist.